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   VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88   

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https://dejure.org/1991,6239
VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88 (https://dejure.org/1991,6239)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.07.1991 - 9 UE 2725/88 (https://dejure.org/1991,6239)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Juli 1991 - 9 UE 2725/88 (https://dejure.org/1991,6239)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 15 SchwbG
    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwerbehinderten - Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Schwerbehinderten - Zustimmung der Hauptfürsorgestelle

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 16.06.1990 - 5 B 127.89

    Zumutbare Zurückstellung der Kündigung eines Schwerbehinderten bis zum Abschluß

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des betroffenen Schwerbehinderten, seinen Arbeitsplatz zu behalten, abzuwägen, wobei vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Auge zu behalten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Juni 1990 -- 5 B 127.89 -- Buchholz a. a. O. § 15 Nr. 3; Urteil vom 05. Juni 1975 -- BVerwGE 48, 264 und Urteil vom 28. Februar 1968 -- BVerwGE 29, 140).

    Dabei war zu berücksichtigen, daß der Schwerbehindertenschutz an Gewicht gewinnt, wenn die Kündigung des Arbeitsverhältnisses auf Gründe gestützt wird, die in der Behinderung selbst ihre Ursache haben (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Juni 1990 a. a. O.).

  • BVerwG, 15.12.1988 - 5 C 67.85

    Entscheidungsbefugnisse der Hauptfürsorgestelle im Zustimmungsverfahren zur

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88
    Im übrigen ist die Hauptfürsorgestelle bereits dann berechtigt, "vorsorglich" über einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu entscheiden, wenn der Arbeitnehmer zwar die Anerkennung als Schwerbehinderter beantragt hat, über diesen Antrag aber noch nicht entschieden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. Dezember 1988 -- 5 C 67.85 -- Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.61, § 12 Nr. 2).
  • BVerwG, 28.02.1968 - V C 33.66

    Behördliche Ermessenserwägungen und gerichtliche Ermessenskontrolle bei der

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des betroffenen Schwerbehinderten, seinen Arbeitsplatz zu behalten, abzuwägen, wobei vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Auge zu behalten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Juni 1990 -- 5 B 127.89 -- Buchholz a. a. O. § 15 Nr. 3; Urteil vom 05. Juni 1975 -- BVerwGE 48, 264 und Urteil vom 28. Februar 1968 -- BVerwGE 29, 140).
  • BVerwG, 07.03.1991 - 5 B 114.89

    Maßgeblicher Sachverhalt bei der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88
    Nach den insoweit übereinstimmenden Erklärungen des Betriebsratsvorsitzenden, des Vertreters der Schwerbehinderten und der Beigeladenen war in dem Betrieb der Beigeladenen in dem hier maßgebenden Zeitraum bis zur Kündigung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitraums Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 07. März 1991 -- 5 B 114.89 -- ZfSH/SGB 1991, 311), die bis zum 05. Februar 1987 auszusprechen war, kein anderer Arbeitsplatz frei, den die Klägerin auch mit ihrer Behinderung hätte ausfüllen können.
  • BVerwG, 11.09.1990 - 5 B 63.90

    Arbeitgeberpflichten bei Kündigung eines Schwerbehinderten

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88
    Er braucht auch keinen anderen Arbeitnehmer zu entlassen, um für den Schwerbehinderten Platz zu schaffen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 11. September 1990 -- 5 B 63.90 -- Buchholz a. a. O. § 15 Nr. 4).
  • BVerwG, 05.06.1975 - V C 57.73

    Die Zustimmung zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Schwerbeschädigten

    Auszug aus VGH Hessen, 09.07.1991 - 9 UE 2725/88
    Dabei ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, das Interesse des Arbeitgebers, die vorhandenen Arbeitsplätze wirtschaftlich zu nutzen, gegen das Interesse des betroffenen Schwerbehinderten, seinen Arbeitsplatz zu behalten, abzuwägen, wobei vor allem die Nachteile des Schwerbehinderten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt im Auge zu behalten sind (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluß vom 16. Juni 1990 -- 5 B 127.89 -- Buchholz a. a. O. § 15 Nr. 3; Urteil vom 05. Juni 1975 -- BVerwGE 48, 264 und Urteil vom 28. Februar 1968 -- BVerwGE 29, 140).
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